Arbeitschutz & Gesundheitsvorsorge
Arbeitsschutz – Gefahrstoffverordnung
Gemäß der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 528 sind Sie als Betreiber verpflichtet Ihre Filteranlagen und Absauganlagen regelmäßig zu prüfen um Ihre Mitarbeiter dauerhaft vor dem gefährlichen Feinstaub zu schützen.
Damit ortsfeste Absauganlagen sicher und störungsfrei betrieben werden, sind die Funktion und die Wirksamkeit der Anlagen in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen. Absauganlagen beeinflussen
in hohem Maße die Luftqualität am Arbeitsplatz und damit die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten. Absauganlagen sind aber auch für einen sicheren und störungsfreien Betriebsablauf und Arbeitsprozess notwendig.
Deshalb ist es besonders wichtig, an Absauganlagen regelmäßig Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten durchzuführen. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und bereits im Arbeitsschutzgesetz sowie den dazugehörigen Verordnungen Regelungen festgeschrieben.
Arbeitsschutz – Gesetzliche Grundlagen
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in § 10, dass die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion von Absauganlagen vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden. Art, Umfang sowie die Fristen der regelmäßigen Prüfungen sind nach § 3 Abs. 3 BetrSichV zu ermitteln. Mit den Prüfungen sind nur Personen zu beauftragen, die die fachlichen Voraussetzungen für die Prüfungen erfüllen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind gemäß § 11 BetrSichV aufzuzeichnen.
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verlangt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 die Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Nach § 7 Abs. 7 hat der Arbeitgeber die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen und das Ergebnis der Prüfung aufzuzeichnen.
Weiterhin müssen nach Anhang I Nr. 2.3 Abs. 7 GefStoffV Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben dem Stand der Technik entsprechen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit zu erbringen. Diese Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
Gemäß Abschnitt 3.7.2 der BG-Regel „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“ (BGR 121) müssen Lufttechnische Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, durch eine befähigte Person (bisher Sachkundiger) geprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbuch oder einem Prüfbericht zu dokumentieren.
Arbeitsschutz: Reinluftrückführung bei nicht krebserregenden Stäuben …
Auf der Reingasseite eines Filtergerätes ist nur Feinstaub zu erwarten. Daher darf die Konzentration gemäß VDI 2262 Blatt 3 max. 1/5 des MAK Wertes betragen. Somit ergeben sich die folgenden neuen Grenzwerte der rückgeführten Luft von: Alveolengängige (lungengängige) Staubfraktion max. 0,6 mg/m³ und einatembare Staubfraktion max. 2 mg/m³ zusätzlich müssen pro 1.000 m³/h Rückluft müssen 430 m³/h Frischluft zuführt werden.
Arbeitsschutz: Reinluftrückführung bei krebserregenden Stäuben …
Gemäß der alten TRGS 560 ist eine Rückführung nicht zulässig. Seit Anfang 2012 gibt es eine neue TRGS 560 die folgende Änderungen mit sich bringt: in Ausnahmefällen wenn es „betrieblich nicht möglich ist“ kann die Luft zurückgeführt werden. Pro 1.000 m³/h Rückluft müssen zusätzlich 1.000 m³/h Frischluft eingebracht werden. Die Filtermedien müssen einen Abscheidegrad von 99,995 % der Staubklasse H vorweisen. Jährliche Prüfung der Funktionsfähigkeit durch die zurückgeführte Luft darf sich die Konzentration des krebserregenden Stoffes nicht erhöhen.
Arbeitsschutz: Bei der Reinluftrückführung gilt grundsätzlich die Stoffliste der TRGS 900 mit Luftgrenzwerten am Arbeitsplatz zum Schutze der Gesundheit …
Hierbei darf kein spezifischer Grenzwert überschritten werden. Des Weiteren gilt grundsätzlich der allgemeine Staubgrenzwert: Alveolengängige (lungengängige) Staubfraktion max. 3,0 mg/m³ und einatembare Staubfraktion max. 10 mg/m³.
Arbeitsschutz: Reinluftrückführung bei nicht krebserregenden Stäuben …
Auf der Reingasseite eines Filtergerätes ist nur Feinstaub zu erwarten. Daher darf die Konzentration gemäß VDI 2262 Blatt 3 max. 1/5 des MAK Wertes betragen. Somit ergeben sich die folgenden neuen Grenzwerte der rückgeführten Luft von: Alveolengängige (lungengängige) Staubfraktion max. 0,6 mg/m³ und einatembare Staubfraktion max. 2 mg/m³ zusätzlich müssen pro 1.000 m³/h Rückluft müssen 430 m³/h Frischluft zuführt werden.